§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Gemeinsam leben, Gemeinsam Lernen Nordrhein-Westfalen e.V. – Der Inklusionsfachverband".
(2) Er hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die gemeinsames Leben und Lernen von Menschen mit und ohne Behinderung ermöglichen. Bereits Kinder sollen die Erfahrung machen können, daß alle gemeinsam aufwachsen, gemeinsam in Kindergarten und Schule voneinander lernen und gemeinsam arbeiten und leben können. Die Unterschiedlichkeit der Menschen soll nicht zu ängstlichem Ausgrenzen, sondern zu gegenseitigem Akzeptieren und Fördern führen.
(2) Dem Verein obliegen vor allem die Aufgaben, die von den örtlichen Initiativen und Vereinen nicht wahrgenommen werden können:
a) Information der Öffentlichkeit, insbesondere Fachleute und Politiker
b) Information der einzelnen Initiativen und Koordination von gemeinsamen Aktivitäten
c) Erarbeitung von Konzepten, die die Aussonderung verhindern
d) Unterstützung von einzelnen Integrationsmaßnahmen und -initiativen, soweit kein anderer Förderer gefunden wird.
(3) Zur Erfüllung dieser Zwecke finden regelmäßige Zusammenkünfte statt, an denen auch Nicht-Mitglieder teilnehmen und mitarbeiten können.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens; sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Beiträgen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) andere Vereinigungen
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) bei Austritt
b) bei Ausschluß
c) bei Tod
(3) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 6 Monate nach dessen Ablauf im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(6) Gegen den Streichungs- bzw. Ausschlußbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden; über den Ausschluß entscheidet diese mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.
(3) Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Umlagen und Spenden aufgebracht werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei gleichberechtigten Vertretern. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Aufgaben des Schriftführers und des Schatzmeisters werden durch den Vorstand wahrgenommen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal zusammentreten. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden. Sie muß erfolgen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes wünscht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden des Vorstandes gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Aufgaben des Vorstandes:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Koordination der Vereinsarbeit: Einberufung der regelmäßigen Zusammenkünfte
c) Vorbereitung, Erstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e) Vorbereitung des Haushaltsplanes
f) Buchführung
g) Erstellung des Jahresberichtes
h) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Teilnahmeberechtigung: Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte
d) Verabschiedung des Haushaltsplans
e) Satzungsänderung
f) Vereinsauflösung
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erfolgt.
(7) Für die Wahl des Vorstandes sowie die Aussprache und Abstimmung über dessen Entlastung bestimmen die Mitglieder aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.
(8) Zu der Mitgliederversammlung, die einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, lädt der Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch per Telefax oder elektronisch erfolgen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß schriftlich vor. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt, jederzeit und unangemeldet die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Sie legen die Jahresabschlußprüfung der Jahresversammlung vor.

§ 8 Niederschriften

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich wiederzugeben und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen dürfen den Zweck des Vereins nicht verändern.
(2) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, deren Zweck dem des aufgelösten oder aufgehobenen Vereins ähnlich und deren Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.

Vorstehende Satzung des Vereins Gemeinsam leben, Gemeinsam Lernen Nordrhein-Westfalen e.V. – Der Inklusionsfachverband
ist am 16.10.1986 unter dem Namen „Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen – Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen e.V.“ errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 19.09.1992 in § 1 (Sitz) und vom 04.05.2013 in § 1 (Name) und in § 7 (Mitgliederversammlung: Einladungsfrist, Einladungsmodus, Wahlleiter/in) geändert worden. Der Verein ist unter VR 4418 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen. Steuernummer: 314/5702/6755