Die UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit dem 29. März 2009 geltendes Recht in Deutschland.

Sie garantiert in Art. 24 jedem behinderten Menschen

  • das Recht auf Bildung
  • das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht in Grundschulen und weiterführenden Schulen
  • das Recht auf notwendige Unterstützung innerhalb der allgemeinen Schulen, so dass jedes Kind seinen individuellen Möglichkeiten voll ausschöpfen und erfolgreich lernen kann

Leider erfolgt die Umsetzung der Konvention in das Schulrecht der Bundesländer nur sehr zögerlich. Ganz im Gegenteil, unter dem Schlagwort „Integration durch Kooperation“ versuchen einige Bundesländer, das Konzept der Inklusion offen zu unterlaufen.

Wir Eltern erleben nach wie vor eine unglaubliche Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Verpflichtung alle Kinder und Jugendlichen in die Allgemeine Schule einzubeziehen und der Praxis, Kinder mit Behinderungen auszugrenzen und gegen den erklärten Elternwillen Sonderschulen zuzuweisen.

Wir als LAG "Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen" NRW haben deshalb den führenden Völkerrechtler und Professor für Öffentliches Recht, Prof. Dr. Eibe Riedel gebeten zu klären, welche Rechte Kinder mit Behinderung auch jetzt schon den Schulbehörden gegenüber geltend machen können. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aus dem Gutachten von Prof. Riedel können Sie hier herunterladen (PDF)

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